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   VGH Bayern, 28.09.2022 - 10 C 22.1648   

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VGH Bayern, 28.09.2022 - 10 C 22.1648 (https://dejure.org/2022,28008)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28.09.2022 - 10 C 22.1648 (https://dejure.org/2022,28008)
VGH Bayern, Entscheidung vom 28. September 2022 - 10 C 22.1648 (https://dejure.org/2022,28008)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 146 Abs. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 ff.; VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 53 Abs. 1 und 2; AufenthG § 11 Abs. 2 S. 1
    Erfolgreiche PKH-Beschwerde in aufenthaltsrechtlicher Streitigkeit

  • rewis.io

    Beschwerde, Prozesskostenhilfe, Inlandsbezogene Ausweisung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Syrischer Staatsbürger, Abschiebungsverbot

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 10 C 22.1648
    Vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 3. Juni 2021 in dem Verfahren BZ gegen W. sowie angesichts des Vorabersuchens vom 5. November 2021 in dem Verfahren Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erscheint es möglich, dass die für die sogenannte inlandsbezogene Ausweisung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot herangezogenen nationalen Rechtsgrundlagen in der vorliegenden Konstellation nicht im Einklang mit Art. 1 und Art. 3 Nr. 6 sowie Art. 5, 6, 8 und 9 der RL 2008/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (vgl. ABl. EU, Nr. L 348, S. 98 ff., im Folgenden: RL 2008/115/EG) stehen und aufgrund des Anwendungsvorrangs des sekundären Unionsrechts hier unanwendbar sind, mit der Folge, dass die darauf gestützten angegriffenen Verfügungen materiell rechtswidrig sind (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 57; ÖsterrVGH, VorabE.v. 5.11.2021 - 663/21 - juris 2. Rechtsfrage).

    Der EuGH hat in dem Urteil BZ gegen W. entschieden, dass es Art. 1 und Art. 6 der RL 2008/115 zuwiderliefe, das Bestehen eines Zwischenstatus von Drittstaatsangehörigen zu dulden, die sich ohne Aufenthaltsberechtigung und ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats befänden und gegebenenfalls einem Einreiseverbot unterlägen, gegen die aber keine wirksame Rückkehrentscheidung mehr bestünde (vgl. EuGH, U.v. 3.6.2021 - C-546/19 - juris Rn. 57).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 10 C 22.1648
    Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den das Rechtsstaatsgebot fordert, nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (vgl. BVerfG, B.v. 13.3.1990 - 2 BvR 94/88 u.a. - BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 26).
  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 10 C 22.1648
    Die Frage der daraus folgenden Auswirkungen auf die Ausweisung in einer Konstellation wie der vorliegenden ist, soweit ersichtlich, in der Rechtsprechung noch nicht geklärt (vgl. BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 42: "dahinstehen").
  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 10 C 22.1648
    Das in Nr. 2 des streitbefangenen Bescheides der Beklagten gegenüber dem Kläger verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot beruht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf der in Nr. 1 des vorgenannten Bescheides erlassenen gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG titelvernichtenden Ausweisung, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Rückkehrentscheidung im Sinne der RL 2008/115/EG darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris Rn. 30 u. 32).
  • VGH Bayern, 27.05.2019 - 10 C 19.315

    Ausweisung rechtmäßig - verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte vorhanden

    Auszug aus VGH Bayern, 28.09.2022 - 10 C 22.1648
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2019 - 10 C 19.315 - juris Rn. 6 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 01.02.2024 - 10 CE 24.191

    Abschiebungsschutz, Duldung aus familiären Gründe, beabsichtigter Aufbau einer

    Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, im Rahmen der Rückkehrentscheidung sei nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch das Kindeswohl zu berücksichtigen (vgl. EuGH, U.v. 11.3.2021 - C-112/20 - juris Rn. 43), hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Abschiebungsandrohung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) im Bescheid vom 23. April 2020, die nach nationalem Recht die Rückkehrentscheidung darstellt (BVerwG, U.v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris Rn. 30 u. 32; BayVGH, B.v. 6.2.2023 - 10 ZB 23.18 - juris Rn. 12; B.v. 28.9.2022 - 10 C 22.1648 - juris Rn. 8), seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens rechtskräftig bestätigt (VG Augsburg, U.v. 19.4.2021 - Au 4 K 20.30581) und damit bestandskräftig ist.
  • VGH Bayern, 06.02.2023 - 10 ZB 23.18

    Fehlender Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Ausweisung und dem Einreise-

    Schließlich gebietet auch Unionsrecht nicht die Annahme eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen Ausweisung und Einreise- und Aufenthaltsverbot, da nicht schon die Ausweisung, sondern erst die Abschiebungsandrohung eine Rückkehrentscheidung im Sinne der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. EU, Nr. L 348, S. 98 ff. - Rückkehrrichtlinie) darstellt (BVerwG, Urt. v. 16.2.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41; B.v. 9.5.2019 - 1 C 14.19 - juris Rn. 30 u. 32; BayVGH, B.v. 28.9.2022 - 10 C 22.1648 - juris Rn. 8), die gem. Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verbinden ist (vgl. dazu Dörig, ZAR 2022, 244/245).
  • VG Bayreuth, 02.11.2022 - B 6 K 22.772

    Kosten für die zwangsweise Vorführung vor Auslandsvertretung

    Zwar ist für die Beurteilung der Erfolgsaussichten grundsätzlich der Zeitpunkt der Bewilligungsreife maßgeblich, der gegeben ist, sobald die vollständigen Prozesskostenhilfeunterlagen vorliegen und die Gegenseite mit angemessener Frist zur Stellungnahme angehört worden ist (stRspr, z.B. BayVGH, B.v. 28.9.2022 - 10 C 22.1648 - BeckRS 2022, 27349 Rn. 4).
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